ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Jede Bestellung setzt die vorbehaltlose Annahme der vorliegenden Bedingungen durch den Mieter voraus, die ausschließlich seine Beziehungen zu Aqualabo regeln und Vorrang vor allen anderen Dokumenten haben.
ART. 1 MIETDAUER
Die Vermietung beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das Material dem Mieter zur Verfügung gestellt wird. Dieses Datum ist im Vertrag oder auf dem Lieferschein angegeben. Bei der Übergabe des Materials geht die Gefahr auf den Mieter über, der die materielle und rechtliche Verwahrung unter seiner alleinigen Verantwortung übernimmt. Die Vermietung und die rechtliche Verwahrung enden an dem Tag, an dem das gesamte Material vom Mieter zurückgegeben oder von Aqualabo zurückgenommen wird.
ART 2 BEREITSTELLUNG
1) Aqualabo kann nicht für eventuelle Verzögerungen bei der Bereitstellung oder Lieferung haftbar gemacht werden, die auf Gründe zurückzuführen sind, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, insbesondere schlechtes Wetter, Änderungen der Vorschriften, Verzögerungen beim Transport oder bei der Rückgabe von vorherigen Vermietungen, höhere Gewalt, Streiks, noch für deren direkte oder indirekte Folgen für den Mieter oder Dritte, und ist in diesem Zusammenhang zu keiner Entschädigung verpflichtet. Die „Reservierung” von Material garantiert dem Mieter nicht das Datum der Bereitstellung, das als Richtwert angegeben wird und von der Verfügbarkeit des Materials abhängt.
2) Das gemietete Material wird dem Mieter gemäß den geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Hygiene der Arbeitnehmer, übergeben. Der Mieter bestätigt, das Material in einem guten Gebrauchs- und Wartungszustand, betriebsbereit und mit dem erforderlichen Zubehör, der Gebrauchsanweisung und den Sicherheitshinweisen erhalten zu haben, die er an die Benutzer weitergeben wird. Fehlt eines dieser Elemente, ist es Aufgabe des Mieters, dies vor der Nutzung der Ausrüstung bei Aqualabo zu reklamieren. Es obliegt dem gewerblichen Mieter, die Ausrüstung entsprechend seinen zuvor festgelegten Bedürfnissen auszuwählen und zu überprüfen, ob sie geeignet ist. Aqualabo hat keine Kenntnis von den Projekten des Mieters und ist nicht verpflichtet, die Wahl des Mieters hinsichtlich der Durchführbarkeit und Kompatibilität der Ausrüstung mit seinem Projekt zu überprüfen, sodass es diesbezüglich nicht haftbar gemacht werden kann.
3) Liegen bei der Übernahme des Materials keine quantifizierten, qualifizierten und charakterisierten Vorbehalte vor, gilt das Material als in gutem Gebrauchs- und Wartungszustand an den Mieter übergeben. Damit Vorbehalte zulässig sind, müssen sie innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt gemeldet werden, und das Mietobjekt darf nicht benutzt worden sein. Jede Nutzung gilt als vorbehaltlose Annahme. Die Installation, Montage und Demontage erfolgen unter der Verantwortung des Mieters, der sich verpflichtet, die in den Vorschriften und vom Hersteller der Ausrüstung vorgeschriebenen Montage-, Betriebs- und Sicherheitsvorschriften zur Kenntnis zu nehmen. Die Verpflichtung von Aqualabo beschränkt sich auf die Aushändigung der Gebrauchsanweisungen.
ART. 3 NUTZUNG
1) Der Mieter bestätigt, dass er berechtigt ist, die Geräte, die er in Betrieb nehmen und selbst oder durch sein ordnungsgemäß qualifiziertes, geschultes und befugtes Personal nutzen will, zu verwenden. Die Weitergabe und Untervermietung der Geräte ist ohne schriftliche Genehmigung von Aqualabo strengstens untersagt.
2) Er verpflichtet sich, die Geräte sachgemäß, bestimmungsgemäß und gemäß den geltenden Vorschriften mit der gebotenen Sorgfalt und Vorsicht zu installieren und zu verwenden, die in den Vorschriften sowie vom Hersteller oder Vermieter festgelegten Anweisungen und Sicherheitshinweise zu beachten und die Geräte stets in einem einwandfreien Zustand zu halten. Er verpflichtet sich, keine Änderungen, Umbauten oder Umgestaltungen an den Geräten vorzunehmen.
ART. 4 WARTUNG
Der Mieter ist verpflichtet, das Material vor Beschädigungen zu schützen und regelmäßig unter seiner Verantwortung alle laufenden Wartungs-, Reinigungs-, Kontroll- und Akku-Ladevorgänge durchzuführen. Er verpflichtet sich, Aqualabo unverzüglich über alle am Material festgestellten Mängel zu informieren. Alle Reparaturkosten, die aufgrund mangelnder Wartung entstehen, gehen zu seinen Lasten. Die Energieversorgung geht zu Lasten des Mieters. Die vom Vermieter zu tragenden Wartungskosten umfassen den Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der normalen Nutzung. Alle Eingriffe an der Ausrüstung erfolgen vorrangig in den Räumlichkeiten von Aqualabo in Caudan. Der Mieter verpflichtet sich, allen von Aqualabo formulierten Anträgen auf Stilllegung zur Wartung nachzukommen. Bei Verwendung der Geräte an einem risikobehafteten Standort (Asbest, Kernkraft, Petrochemie, Umweltverschmutzung, Seefahrt usw.) dürfen Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch den Vermieter nur außerhalb des Risikobereichs durchgeführt werden. Der Mieter muss die gemieteten Geräte zuvor dem Vermieter außerhalb des Risikobereichs zur Verfügung stellen, nachdem er sie gegebenenfalls dekontaminiert hat.
ART.5 REPARATUREN
Im Falle einer Panne, Fehlfunktion oder Beschädigung muss der Mieter die Nutzung des Geräts unverzüglich einstellen, Aqualabo telefonisch benachrichtigen und innerhalb von 72 Stunden eine schriftliche Bestätigung mit einer Beschreibung der Umstände übermitteln. Reparaturen werden nur auf Initiative von Aqualabo durchgeführt, wobei die Kosten gemäß den Bestimmungen in Artikel 7 aufgeteilt werden. Aqualabo entscheidet allein auf der Grundlage von Sicherheitskriterien, ob eine Reparatur des Gegenstands durchgeführt wird oder nicht.
Aqualabo ist berechtigt, dem Mieter während der Reparaturzeit eine Entschädigung für die Stilllegung des Geräts in Rechnung zu stellen, sofern diese Stilllegung nicht von Aqualabo verschuldet wurde. Aqualabo haftet gegenüber dem Mieter oder Dritten nicht für direkte oder indirekte, materielle oder immaterielle Folgen eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion des gemieteten Gegenstands, die nicht auf einen zum Zeitpunkt der Bereitstellung nachweislich vorhandenen Mangel zurückzuführen sind, und ist zu keiner Entschädigung jeglicher Art verpflichtet. Die Haftung von Aqualabo bleibt in jedem Fall auf den Mietpreis des betreffenden Geräts beschränkt.
ART.6 HAFTUNG/VERSICHERUNG
Der Mieter darf das Material nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwenden und darf nicht gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen. Er übernimmt die materielle und rechtliche Obhut für das Material und haftet für Schäden, die durch das gemietete Material verursacht werden oder an diesem entstehen. Er haftet jedoch nicht für die schädlichen Folgen versteckter Mängel des Materials, die es für seinen Verwendungszweck ungeeignet machen, sofern er diese Mängel nachweisen kann. Direkte oder indirekte Betriebsausfälle, unabhängig von ihrer Ursache, werden von Aqualabo in keinem Fall übernommen.
1) Der Mieter muss über eine Betriebs- oder Familienhaftpflichtversicherung verfügen, um Schäden zu decken, die Dritten durch das Material entstehen.
2) Schäden am Mietobjekt: Der Mieter haftet für die Nutzung des Materials und für Schäden, die an diesem Material entstehen. Er trägt die finanziellen Folgen von Schäden, die während seiner Mietdauer entstehen. Im Falle eines Totalverlusts wird der Referenzwert im letzten Absatz festgelegt. Er kann diese Haftung durch den Abschluss einer eigenen Versicherung abdecken.
Der Verlust, das Verschwinden oder der Diebstahl von Material fallen nicht unter den Verzicht auf Regressansprüche. In diesem Fall wird eine Entschädigung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts durch neues Material zum Zeitpunkt des Schadensfalls gemäß dem öffentlichen Lieferantenpreis in Rechnung gestellt, abzüglich eines Abschlags für Abnutzung in Höhe von 0,8 % pro Monat, begrenzt auf 50 %. Ausrüstung, Zubehör, Ersatzteile und abnehmbare Teile fallen nicht unter den Verzicht auf Regressansprüche und werden im Falle von Verlust, Diebstahl oder Beschädigung zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.
ART. 7 AUSSCHLUSS VON GARANTIEN
Sachschäden: Ausgenommen vom Verzicht auf Regressansprüche und als Grund für eine automatische Kündigung des Vertrags durch Verschulden des Mieters gelten Schäden am Material, die unter folgenden Umständen entstanden sind: Nichtbeachtung der Gebrauchs- und Sicherheitshinweise, Nichtbeachtung der in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 genannten Vorschriften und Verbote, insbesondere Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften, Nutzung durch eine nicht qualifizierte Person oder eine andere als die im Vertrag genannte Person, Nutzung für illegale, ungewöhnliche oder nicht bestimmungsgemäße Zwecke, Fahrlässigkeit oder Verschulden des Mieters (unsachgemäße Handhabung, Herunterfallen des Gegenstands). Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind die Kosten für den Rücktransport des beschädigten Materials sowie Schäden, die während des vom Mieter organisierten Rücktransports am Material entstanden sind. Im Falle eines Garantieausschlusses gehen alle Folgen des Schadensfalls zu Lasten des Mieters und werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bei Totalverlust wird eine Entschädigung gemäß dem in Artikel 6§2 angegebenen Wert in Rechnung gestellt.
ART.8 MIETPREIS
Unabhängig von der Mietdauer wird der Mietpreis pro Zeiteinheit für jede Miete (Woche, Monat) gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Tarif festgelegt.
Die Preise gelten für Anmietungen von weniger als 8 Wochen. Bei längeren Mietzeiten gilt wieder der Preis für die erste Woche:
Physikalisch-chemische Geräte: ab 4 Monaten
Durchflussmesser Transitzeit & Höhe/Geschwindigkeit: ab 2 Monaten
Blasendurchflussmesser: ab 2 Monaten
Im Rahmen vorheriger Verhandlungen kann ein Preisnachlass gewährt werden. Der Vertrag enthält die vereinbarte Zeiteinheit. Die vereinbarte Zeiteinheit ist die Kalenderwoche, d. h. 5 Arbeitstage, die ab dem Tag der Bereitstellung nicht aufteilbar sind. Jede angefangene Zeiteinheit ist zu bezahlen. Die gesamte Dauer der Bereitstellung des Materials bis zur Übernahme durch den Spediteur wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter ist verpflichtet, das Material innerhalb von 72 Stunden nach dem vorgesehenen Vertragsende zurückzugeben.
ART. 9 VERZÖGERUNG DER MIETE
Der Mieter muss die Vermietungsabteilung von AQUALABO 48 Stunden vor Vertragsende benachrichtigen, wenn er den Vertrag verlängern möchte. Ihm wird dann ein Kostenvoranschlag für die Verlängerung zur Bestätigung und Zustimmung vorgelegt. Die Preisgestaltung entspricht der ursprünglichen Vermietung: Preis für die erste Woche, dann Preis für jede weitere Woche.
Bei einer verspäteten Rückgabe ohne Benachrichtigung durch den Mieter wird jede zusätzliche Woche, die nicht im Vertrag vorgesehen ist, zum Preis der ersten Woche zum vollen öffentlichen Tarif in Rechnung gestellt.
ART. 10 HOTLINE
Der Mieter hat während der Mietdauer Anspruch auf telefonische Unterstützung unter folgenden Nummern:
Hotline: +33 (0)4 11 71 97 41 (8:30–12:30 Uhr / 13:30–17:00 Uhr, freitags bis 16:30 Uhr)
ART. 11 RÜCKGABE
1) Das Material muss während der Öffnungszeiten der Einrichtung von CAUDAN (9:00–12:00 Uhr / 13:30–16:30 Uhr) zurückgegeben werden.
Die Rücksendeadresse für das Leihmaterial lautet wie folgt:
AQUALABO
115 rue Michel Marion
56850 CAUDAN – Frankreich
Im Falle einer Rücknahme durch Aqualabo muss der Mieter Aqualabo per E-Mail mit einer angemessenen und ausreichenden Vorankündigung über die Verfügbarkeit des Materials informieren und dabei den Standort angeben. Das zurückzunehmende Material muss für den Spediteur zugänglich sein. Bei Verwendung des Materials an einem Risikostandort (Asbest, Kernkraft, petrochemische Verschmutzung, Seeverkehr usw.) muss der Mieter das gemietete Material dem Vermieter außerhalb des Risikobereichs zur Verfügung stellen, nachdem er es gegebenenfalls dekontaminiert hat.
Der Mieter bleibt bis zur tatsächlichen Rückgabe an Aqualabo an alle vertraglichen Verpflichtungen gebunden, insbesondere bleibt er Verwalter des Mietgegenstands und verpflichtet sich, diesen unter Aufsicht zu halten. Das Material gilt erst nach Erhalt durch Aqualabo Service als „zurückgegeben” und die rechtliche Verwahrung als auf Aqualabo übertragen. Die Rückgabe ist nach Ablauf der Mietdauer obligatorisch, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.
2) Der Mieter ist verpflichtet, das Material in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit allen Zubehörteilen und Ausrüstungen sowie gereinigt zurückzugeben. Das Material muss in seiner Originalverpackung und auf der Originalpalette zurückgegeben werden. Andernfalls werden die Kosten für die Instandsetzung und Reinigung in Rechnung gestellt. Bei der Rückgabe wird von Aqualabo ein Rücksendeschein ausgestellt, auf dem das Rückgabedatum und der sichtbare Zustand des Materials angegeben sind, vorbehaltlich nicht sichtbarer oder nicht gemeldeter Schäden. Aqualabo behält sich eine Frist von 5 Werktagen nach der Rückgabe vor, um eventuelle Beschädigungen des Materials, die bei der Rückgabe nicht sichtbar waren oder vom Mieter nicht gemeldet wurden, zu melden. Im Falle von Diebstahl oder Verlust enden der Vertrag und die Rechnungsstellung für die Miete erst, wenn Aqualabo die Anzeige des Mieters bei den zuständigen Behörden erhalten hat. Bei Nichtrückgabe des Materials, unabhängig vom Grund, wird zusätzlich zur Miete eine Entschädigung auf der Grundlage von Art. 6§2 in Rechnung gestellt. Nicht zurückgegebene Ausrüstungen, Zubehörteile, abnehmbare Elemente oder Ersatzteile werden zum Neupreis in Rechnung gestellt.
ART. 12 VERTRIEB DES VERMIETERS
Der Mieter verpflichtet sich, die am Mietobjekt angebrachten Eigentumsschilder und/oder Beschriftungen nicht zu entfernen oder zu verändern. Das Material darf weder abgetreten noch als Sicherheit hinterlegt werden. Der Mieter verpflichtet sich, gegenüber dem Mietobjekt keine dinglichen oder sonstigen Rechte zugunsten Dritter zu gewähren, die dessen Nutzung beeinträchtigen oder die Verfügbarkeit oder das uneingeschränkte Eigentumsrecht von Aqualabo einschränken könnten.
ART. 13 REGELUNGEN
Alle Rechnungen, die zu Beginn der Vermietung ausgestellt werden, sind gemäß den darin festgelegten Zahlungsbedingungen zu begleichen, sofern nicht zuvor mit AQUALABO eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Bei Beanstandung einer Rechnung kann Aqualabo Streitkosten geltend machen. Für jeden bei Fälligkeit nicht bezahlten Betrag werden Verzugsgebühren in Höhe einer pauschalen Entschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40 € fällig, und alle Zahlungsfristen verfallen. Nach einer erfolglosen Mahnung innerhalb von 8 Tagen hat der Mieter eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des ausstehenden Betrags inkl. MwSt. als Schadensersatz zu zahlen. Jede Anmietung von Ausrüstung setzt die vorbehaltlose Zustimmung des Kunden und seine vollständige Einhaltung der AGB voraus, die Vorrang vor allen anderen Dokumenten des Kunden und insbesondere vor allen Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben, sofern nicht zuvor eine schriftliche Ausnahmeregelung von AQUALABO vereinbart wurde.
ART. 14 AUFLÖSUNGSKLAUSEL
Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung durch den Mieter, insbesondere bei Nichtrückgabe des Materials oder Nichtbezahlung der Rechnung bei Fälligkeit, kann der Vertrag 48 Stunden nach erfolgloser Mahnung per Einschreiben mit Rückschein von Aqualabo von Rechts wegen zum Nachteil des Mieters gekündigt werden. In diesem Fall verlangt Aqualabo die sofortige Rückgabe des Materials unbeschadet der für die abgelaufenen Mietzeiträume fälligen Beträge, andernfalls drohen die in Artikel 13 vorgesehenen Sanktionen oder die Anwendung einer täglichen Stilllegungsentschädigung in Höhe der Wochenmiete sowie eine Anzeige gemäß Artikel 314-1 des Strafgesetzbuches. Der Mieter bleibt in jedem Fall für das Material verantwortlich und wird dessen Verwahrer im Sinne von Art. 1915 C Civ. Er hat weder das Recht, es zu benutzen, noch darüber in irgendeiner Weise zu verfügen. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung eines Vertrags mit einem Pauschalpreis, der auf der Grundlage einer unveränderlichen Mietdauer festgelegt wurde, erhält Aqualabo eine Entschädigung in Höhe der gesamten noch ausstehenden Miete oder passt den ursprünglich angegebenen Preis entsprechend der tatsächlichen Mietdauer an.
ART. 15 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Der vorliegende Vertrag unterliegt französischem Recht und der ausschließlichen Zuständigkeit französischer Gerichte. Jeder Streitfall im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen, an dem ein Gewerbetreibender beteiligt ist, wird vom Handelsgericht am Sitz von Aqualabo entschieden, dem die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit übertragen, auch im Falle eines Eilverfahrens, einer Gewährleistungsklage oder einer Vielzahl von Beklagten. Jeder Streitfall im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, unterliegt den gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit und den Gerichtsstand.