ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
PRÄAMBEL
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB” bezeichnet) ist die Festlegung der jeweiligen Verpflichtungen der Unternehmen der AQUALABO-Gruppe (im Folgenden als „AQUALABO” bezeichnet) und des Kunden in ihren vertraglichen Beziehungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von „Lieferungen” durch AQUALABO, wobei der Begriff „Lieferungen” Systeme, Materialien, Anlagen und Dienstleistungen bezeichnet.
Jede Bestellung von Lieferungen setzt die vorbehaltlose Anwendung und vollständige Zustimmung des Kunden zu den AGB voraus, die Vorrang vor allen anderen Dokumenten des Kunden und insbesondere vor allen Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben, sofern nicht zuvor eine schriftliche Ausnahmeregelung durch AQUALABO vereinbart wurde.
ABSCHLUSS DER VERTRÄGE
1 – Die von AQUALABO erstellten Preisangebote sind nur während des Monats nach ihrem Erstellungsdatum gültig.
2 – Keine Bestellung oder Bestellungsänderung gilt als verbindlich und endgültig, solange sie nicht schriftlich bestätigt und von der Vertriebsabteilung von AQUALABO validiert wurde.
3 – Die Fotos oder Zeichnungen im Katalog sind nicht vertraglich bindend. Sie dienen lediglich der Veranschaulichung und verpflichten nicht zu einer strikt konformen Ausführung der Lieferungen, die anschließend allen als sinnvoll erachteten Änderungen unterzogen werden können.
PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4 – Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise für Lieferungen in Euro ohne Steuern, ab Werk und unverpackt.
5 – Die Preise richten sich nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Tarifen und Bedingungen.
6 – Die in den Preisangeboten von AQUALABO angegebenen Preise gelten für Standardlieferungen, wie sie in den von AQUALABO erstellten Lastenheften und Katalogen beschrieben sind, die auf schriftliche Anfrage an den Firmensitz erhältlich sind.
Wenn die Vertriebsabteilungen von AQUALABO, um den Spezifikationen der von den Kunden vorgelegten Lastenhefte gerecht zu werden, Änderungen an den Standardlieferungen vornehmen, Sonderanfertigungen in Auftrag geben, Studien durchführen oder diese Lieferungen in Betrieb nehmen müssen, ist ein Preisangebot zu erstellen.
7- Alle Rechte und Nebenkosten, die durch den Versand von Materialien oder Ersatzteilen entstehen, gehen zu Lasten des Empfängers.
8 – Sofern nicht anders vereinbart, betragen die Zahlungsbedingungen 30 Tage ab Rechnungsdatum gemäß der auf der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsweise. Der Preis für Ersatzteile ist bei Lieferung in bar zu zahlen.
9 – Bei Zahlungsverzug wird gemäß Artikel L441-6 des französischen Handelsgesetzbuchs eine Entschädigung in Höhe des dreifachen gesetzlichen Zinssatzes sowie eine pauschale Entschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40 Euro fällig.
10 – Eine Teillieferung einer Bestellung berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung des entsprechenden Teilbetrags aufzuschieben, wenn AQUALABO dies verlangt.
11 – Die Nichtzahlung einer fälligen Zahlung führt automatisch und ohne vorherige Mahnung zur sofortigen Fälligkeit aller anderen Zahlungen oder noch nicht fälligen Rechnungen und zur Aussetzung der laufenden Arbeiten und/oder Lieferungen oder, nach Wahl von AQUALABO, zur Vorauszahlung aller in Ausführung befindlichen Bestellungen. AQUALABO behält sich dann das Recht vor, neue Bestellungen ohne Vorankündigung abzulehnen.
Lieferung
12 – Unabhängig vom Bestimmungsort gilt die Lieferung der Materialien als bei AQUALABO oder bei seinen Lieferanten erfolgt, wenn die Materialien bei ihrer Annahme durch die Kunden oder von ihnen beauftragte Dritte und vor der Verladung nicht über die Räumlichkeiten von AQUALABO transportiert werden.
13 – Die Kunden sind verpflichtet, die von ihnen bestellten Materialien innerhalb von 15 Tagen nach Aufforderung durch AQUALABO in Empfang zu nehmen und abzuholen.
14 – Sofern bei der Bestellung keine besondere Vereinbarung mit AQUALABO getroffen wurde, beschränkt sich die Abnahme der Lieferungen auf die üblichen Tests, wie sie in den von AQUALABO erstellten Lastenheften definiert sind, die auf schriftliche Anfrage an den Firmensitz von AQUALABO zur Verfügung gestellt werden.
15 – Die Lieferfristen beginnen erst ab dem Datum der Annahme der Bestellungen durch AQUALABO und werden nur zur Information und ohne Gewähr angegeben. AQUALABO ist von Rechts wegen von jeglicher Verpflichtung hinsichtlich der Lieferfristen befreit und haftet nicht für Verzögerungen, die durch die Nichteinhaltung der eigenen Verpflichtungen durch die Kunden (rechtzeitige Übermittlung administrativer oder technischer Informationen an AQUALABO), Verzögerungen bei der Übermittlung ihrer Bestellungen, das Eintreten von Umständen höherer Gewalt, die außerhalb der Kontrolle von AQUALABO oder seinen Lieferanten liegen, oder von Ereignissen wie Krieg, Aussperrung, Epidemien, Streiks, Transportunterbrechungen, Überschwemmungen, Bränden oder Unfällen (Liste nicht erschöpfend), unabhängig davon, ob diese in den Werken von AQUALABO oder denen seiner Lieferanten, in seinen Einrichtungen oder anderswo auftreten.
TRANSPORT
16 – Wenn AQUALABO den Versand der Materialien übernimmt, behält sich AQUALABO die Wahl der Transportart und des Transportunternehmens vor, sofern vom Kunden nicht ausdrücklich anders gewünscht.
Der Transport der Materialien erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden, wobei der Spediteur gemäß Artikel 12 oben als vom Kunden beauftragter Dritter gilt. Es obliegt dem Kunden, die Lieferungen bei Ankunft zu überprüfen und innerhalb der festgelegten Fristen alle erforderlichen Vorbehalte und Rechtsmittel einzulegen, die ihm gegenüber dem betreffenden Spediteur gerechtfertigt erscheinen. Eine Kopie der Reklamation ist innerhalb von drei Tagen nach Feststellung dieser Vorbehalte an AQUALABO zu übermitteln. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen muss im Falle von offensichtlichen Mängeln oder Fehlmengen jede Reklamation, gleich welcher Art, die sich auf die gelieferten Materialien bezieht, innerhalb von 3 Werktagen ab dem Lieferdatum per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
Falls der Kunde schriftliche Anweisungen zur Versicherung des Materials erteilt (über die von den Transportunternehmen üblicherweise vorgesehene Mindestversicherung hinaus), werden die Versicherungskosten zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt.
17 – Der Gefahrenübergang erfolgt zum Zeitpunkt und am Ort der Lieferung gemäß den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 12 und 13.
Eigentumsvorbehaltsklausel
18 – AQUALABO behält sich ausdrücklich das Eigentum an den gelieferten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung ihres Preises in Höhe des Hauptbetrags und der Zinsen, Kosten und Nebenkosten vor. In diesem Zusammenhang gilt die Übergabe eines Wechsels oder eines anderen Zahlungsmittels, das eine Zahlungsverpflichtung begründet, nicht als Zahlung. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn AQUALABO den gesamten Betrag tatsächlich erhalten hat.
GARANTIE
19 – Sofern keine besonderen Bedingungen gelten, wird für Lieferungen eine Garantie von 36 Monaten für Material- und Herstellungsfehler gewährt, und zwar für Geräte der Marke SECOMAM, 24 Monate für Probennehmer und 12 Monate für andere Marken ab ihrer Lieferung im Sinne von Artikel 12 oder, falls dies nicht möglich ist, ab Ablauf der in Artikel 13 oben festgelegten Frist von 15 Tagen. Es gibt jedoch keine Garantie auf Venturi-Kanäle.
Verbrauchsmaterialien oder Verschleißteile (Batterie, Überspannungsschutzgeräte usw.) sind von dieser Garantie ausgeschlossen.
20 – Für jede Rücksendung von Material, für das die Garantie in Anspruch genommen werden soll, erstellt AQUALABO einen Kostenvoranschlag, der sich auf die Reparatur oder den Austausch des als defekt anerkannten Materials nach Wahl von AQUALABO beschränkt.
Die Transport- und Arbeitskosten für den Ein- und Ausbau von Geräten, die aus irgendeinem Grund an AQUALABO zurückgesandt werden, gehen jedoch zu Lasten des Kunden.
21 – Die vorliegende Garantie gilt nicht bei einer nicht den Eigenschaften der Lieferungen entsprechenden Verwendung, bei Nichtbeachtung der von AQUALABO festgelegten Spezifikationen, bei mangelnder Wartung oder bei Reparaturversuchen durch nicht autorisiertes Personal. Die Garantie gilt ebenfalls nicht für die laufende Wartung der Lieferungen.
22 – AQUALABO kann nicht für Kosten, Schäden oder Unannehmlichkeiten haftbar gemacht werden, die sich aus Mängeln oder Materialfehlern der in Artikel 18 oben genannten Geräte ergeben können, wobei seine Haftung in keinem Fall den Wert (Rechnungspreis) der betreffenden Geräte übersteigen kann.
Für die oben genannten Lieferungen gilt außer in den oben genannten Fällen keine weitere Garantie.
23 – Reagenzien und Chemikalien von Aqualabo werden weder zurückgenommen noch umgetauscht.
ZUSTÄNDIGE GERICHTSBARKEIT
24 – Alle Geschäftsbeziehungen zwischen AQUALABO und dem Kunden unterliegen französischem Recht. Im Falle einer Streitigkeit ist ausschließlich das Handelsgericht Creteil zuständig, auch bei mehreren Beklagten oder bei Gewährleistungsklagen.
VERFÜGBARKEIT VON ERSATZTEILEN
25 – Die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die vertriebenen Produkte wird für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren garantiert.
ABFÄLLE VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN
26 – AQUALABO ist im nationalen Register der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten als Hersteller von professionellen Geräten eingetragen und hat sich gegenüber einer zugelassenen Umweltorganisation verpflichtet.
EINHEITLICHE IDENTIFIKATIONSNUMMER
27- EEE- und Lampenbranche: FR025644_05BV0Z
Batterie- und Akkubranche: FR021578_06GVCU